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Satzung

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Impressum

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Krankenpflege-Förder-Verein Hünstetten.
(2) Er hat seinen Sitz in Hünstetten
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist als Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau und dadurch zugleich dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.

(2) Zweck des Verein ist die Durchführung und Förderung von Maßnahmen der häuslichen Gesundheitsvorsorge, Seniorenbetreuung, Familienhilfe, Behindertenhilfe und der Kinderbetreuung. Der Verein unterhält zu diesem Zweck einen moblien Sozialen Dienst zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und ein Tagesmütter-Büro zur Vermittlung von selbstständig tätigen Tagesmüttern. Er kann andere Organisationen der häuslichen Krankenpflege unterstützen, ebenso Maßnahmen, die der Schulung in häuslicher Krankenpflege und Familienpflege dienen, fördern und finanzieren.

(3) Er darf mit anderen Organisationen, die in ihrer Aufgabenstellung dem Vereinszweck entsprechen, kooperieren.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er wird in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie tätig.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Dies gilt auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede Einzelperson, jede Familie und auch jede juristische Person werden, die in der Gemeinde Hünstetten ihren Wohnsitz bzw. Sitz hat und/oder die Ziele des Vereins unterstützt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimme der Familie wird durch einen benannten Familienvertreter/vertreterin, die der juristischen Person durch den Vertretungsberechtigten, abgegeben.
(2) Die Aufnahme erfolgt aufgrund schriftlichen Antrags durch Beschluss des Vorstandes. Sie wird wirksam mit Beginn des Beitragseinzuges.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärng gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Vierteljahr.
(5) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als 3 Monate im Rückstand bleibt. Die Entscheidung trifft der Vorstand mit sofortiger Wirkung. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zu geben.
Gegen den Vorstandsbeschluss ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge in der von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossenen Höhe. Die Ausgaben des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Zuschüsse gedeckt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Die Mitliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder oder die Mehrheit des Vereinsvorstandes verlangt.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Hünstetten unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Satzung, wobei Veränderungen eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Vereinsvorstand und beschließt über die Beitragshöhe. Sie nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und kann als oberstes Organ diesem Weisungen erteilen.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Eine 2/3-Mehrheit ist notwendigfür die Festsetzung oder Änderung der Beiträge und den Beschluss oder die Änderung der Satzung.
(9) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
(10) Der Schriftführer protokolliert die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der stellvertrenden Vorsitzenden
- dem/der Kassierer/in
- dem/der stellvertretenden Kassiereri/in
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der stellvertretenden Schriftführer/in
(2) Der Vorstand tagt nach Bedarf. Er muss einberufen werden, wenn dies von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder verlangt wird.
(3) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor, berichtet dort über seine Tätigkeit und hat die Beschlüsse der Migliederversammlung durchzuführen.
Er beschließt über alle wesentlichen Aufgaben des Vereins, soweit dies nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Er stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung zur Zustimmung vor.
(4) Der Verein wird durch seine/n 1. Vorsitzende/n und durch den /die erste stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten, und zwar gerichtlich und aussergerichtlich. Beide vertreten den Verein jeweils allein.
(5) Dem/der Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Mitlgliederversammlung und der Sitzungen des Vereinsvorstandes. Er erstattet den Tätigkeitsbericht und ist zuständig für alle Fragen der Geschäftsführung, soweit diese nicht durch Kassierer/in oder Schriftführer/in vorgenommen werden.
(6) Der Vereinsvorstand ist mit einer Frist von 7 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(7) Er ist beschlussfähig, wenn midestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abglehnt.
(9) Der Schriftführer protokolliert die Beschlüsse des Vorstandes.

§ 9 Kassengeschäfte

Verantwortlich für die Kassenführung ist der/die Kassierer/in des Vereins, bei seiner Verhinderung sein/ihr Stellvertreter. Sie sind zeichnungsberechtigt, und zwar nur gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden oder seinem/er Stellvertreter/in.

§ 10 Wahlen

(1) Die Wahl der Vorstandmitglieder erforlgt in geheimer Abstimmung.
(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl. Wird auch dann noch keine Merhheit erzielt, entscheidet das Los, das von nach Lebensjahren ältesten anwesenden Mitglied zu ziehen ist.
(3) Die Wahl der Kassenprüfer kann durch Handzeichen erfolgen. Sie werden auf zwei Jahre gewählt, wobei jährlich ein Kassenprüfer zu wählen ist. Mitglieder des Vereinsvorstandes sowie Angestellte des Vereins können nicht als Kassenprüfer gewählt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann sich auflösen, wenn zu diesem Zweck eine besondere Mitgliederversammlung einberufen wird. Für einen Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Über die Akten des Vereins betstimmt die Versammlung. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks muss das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet werden.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12

Diese Satzung wurde in Abänderung des Satzung vom 15. Februar 1979 am 21. Februar 1991 in Hünstetten-Limbach beschlossen und im März 1991 beim Amtsgericht Idstein hinterlegt.
Die Satzungsergänzung zu § 2 Absatz 1 sowie § 3 Absatz 1 wurden in der Mitgliederversammlung vom 9.3.1995 beschlossen und am 26.2.1996 im Vereinsregister beim Amtsgericht Idstein nachgetragen. Weitere Änderungen im § 2 wurden in der Mitgliederversammlung 2004 beschlossen und entsprechend im Vereinsregister Idstein eingetragen.