§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen Krankenpflege-Förder-Verein Hünstetten.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen und führt den Zusatz e. V.
Der Sitz des Vereins ist Hünstetten.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
a) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,
die Förderung der Jugendhilfe,
die Förderung der Altenhilfe,
die Förderung des Wohlfahrtswesens.
b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung und Förderung von Maßnahmen der häuslichen Gesundheitsfürsorge,
Durchführung und Förderung von Maßnahmen der Seniorenbetreuung,
Durchführung und Förderung von Maßnahmen der Familienhilfe,
Durchführung und Förderung von Maßnahmen der Behindertenhilfe,
Durchführung und Förderung von Maßnahmen der Kinderbetreuung,
Unterstützung von anderen Organisationen der häuslichen Krankenpflege,
Kooperation mit Organisationen, die der Schulung in häuslicher Krankenpflege und Familienhilfe dienen,
Förderung und Finanzierung von Maßnahmen, die der Schulung in häuslicher Krankenpflege und Familienhilfe dienen,
Unterhaltung eines Mobilen Sozialen Dienst zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen,
Unterhaltung eines Tagesmütter-Büros zur Vermittlung von selbstständig tätigen Kindertagespflegepersonen,
Erhebung von Beiträgen und Umlagen,
Beschaffung von Mitteln und Spenden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau und dadurch zugleich dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede Familie und juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Sie wird wirksam mit Beginn des Beitragseinzugs.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimme einer Familie wird durch einen benannten Familienvertreter/-in bzw. für die der juristischen Person durch den Vertretungsberechtigten abgegeben.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Vierteljahr erklärt werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und das Interesse des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als 6 Monate im Rückstand bleibt. Die Entscheidung trifft der Vorstand mit sofortiger Wirkung. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zu geben. Gegen den Vorstandsbeschluss ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten.
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 Vorstand 

Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem
dem / der 1. Vorsitzenden
dem / der 1. stellvertretenden Vorsitzendendem / der 2. stellvertretenden Vorsitzenden
dem / der Kassierer/in
dem / der stellvertretenden Kassierer/in
dem / der Schriftführer/in
dem / der stellvertretenden Schriftführer/in der / die amtierende Bürgermeister/in der Gemeinde Hünstetten als Beisitzer/in.
Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 1. Stellvertretenden Vorsitzenden und dem / der Kassierer/in. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Der Vorstand tagt nach Bedarf. Er muss einberufen werden, wenn dies von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder verlangt wird.
Dem/Der Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vereinsvorstandes. Er/Sie erstattet den Tätigkeitsbericht und ist zuständig für alle Fragen der Geschäftsführung, soweit diese nicht durch Kassierer/in oder Schriftführer/in vorgenommen werden.
Der Vereinsvorstand ist mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per Email einzuladen.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Der Schriftführer protokolliert die Beschlüsse des Vorstandes.
Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor, berichtet dort über seine Tätigkeit und hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Er beschließt über alle wesentlichen Aufgaben des Vereins, soweit dies nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Erstellt den Haushaltsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung zur Zustimmung vor.
Verantwortlich für die Kassenführung ist der/die Kassierer/in des Vereins, bei seiner Verhinderung sein/ihr Stellvertreter/in.

§ 5 Mitgliederversammlung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Veröffentlichung in den Hünstetter Nachrichten unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Versammlungsleiter ist der/die 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der/die 1. Stellvertretende Vorsitzende bzw. der/die 2. Stellvertretende Vorsitzende. Sollten alle drei nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung setzt die Mitgliedsbeiträge fest.
Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Vereinsvorstand und nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und kann als oberstes Organ diesem Weisungen erteilen.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung. Bei Einvernehmen der Mitglieder kann per Handzeichen gewählt werden.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Wird auch dann noch keine Mehrheit erzielt, entscheidet das Los, das vom nach Lebensjahren ältesten Mitglied zu ziehen ist.
Die Wahl der Kassenprüfer kann durch Handzeichen erfolgen. Sie werden auf zwei Jahre gewählt, wobei jährlich 1 Kassenprüfer zu wählen ist. Mitglieder des Vereinsvorstandes sowie Angestellte des Vereins können nicht als Kassenprüfer gewählt werden.

§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens 

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hünstetten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Hünstetten, den 09.07.2015